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Liefer- und Leistungsbedingungen BSM GmbH

I. Geltung der Bedingungen

1. Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Bedingungen ab. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart wer-den. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestäti-gen. Geschäftsbedingungen des Kunden, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns un-verbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.


2. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Änderungen müssen schrift-lich erklärt werden. Dasselbe gilt für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die uns der Kunde nach Vertragsabschluss abzugeben hat (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeigen).
 

II. Angebote, Umfang der Lieferung/Leistung

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
 
2. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen und Zeichnun-gen sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Entscheidend für die Qualität des Liefergegenstandes ist allein unsere Auftragsbestätigung. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, anderen Unterlagen sowie Daten unabhängig von der Form ihrer Verkörperung behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Lieferteile entsprechen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Standards und Best-immungen. Für eine etwa erforderliche Prüfung und Abnahme von Lieferteilen nach ausländi-schen technischen Standards und Bestimmungen hat der Kunde zu sorgen.

4. Der Umfang von Lieferung und Service bestimmt sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestä-tigung. Liegt eine solche nicht vor, so ist unser Angebot maßgeblich.
 

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Herstellerwerk ohne Verpackung. Bei Serviceleistungen sind die vereinbarten Preise bzw. unsere jeweiligen Listenpreise maßgeblich.

2. Bei Lieferungen in das Ausland sind alle Abgaben, Gebühren, Steuern, Kosten für die Prüfung, etc., die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen, vom Kunden zu tragen. Dies gilt auch für die Kosten einer etwa erforderlichen Legalisierung von Ursprungszeugnissen, Konsulatsrechnungen etc..

3. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des Kunden unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern und dem Kunden eine Frist zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung oder zur Sicherheitsleistung bestimmen. Im Falle des erfolglosen Fristablaufs sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Kunde die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unseren sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
 

IV. Lieferzeit/Leistungszeit

1. Maßgeblich sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten oder anderweitig mit dem Kunden vereinbarten Fristen. Die Einhaltung dieser Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen – einschließlich genauer Spezifikationen – sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist um die Dauer der Verzögerung. Teillieferungen/Teilleistungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Umfang zulässig.


2. Bei Lieferungen gilt die Frist als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb dieser Frist zum Versand gebracht oder abgeholt wird. Verzögert sich die Ablieferung aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

3. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel ob bei uns oder bei dem Hersteller/  Lieferanten eingetreten – z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich ist, die Frist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von unserer Verpflichtung frei.
 

4. Auch im Falle von Streik oder Aussperrung – bei uns oder dem Hersteller/Lieferanten – verlängert sich die Frist zur Lieferung oder Leistung in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, werden wir von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung frei.

Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit oder der Zeitpunkt der Leistungserbringung unangemessen lange, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
Treten die vorgenannten Umstände bei dem Kunden ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für seine Annahmeverpflichtung.
Auf die hier genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.

V. Abrufaufträge

1. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt mangels abweichender Vereinbarung eine Abnahmefrist von sechs Monaten für den Gesamtauftrag.

2. Bei Überschreitung dieser Frist sind wir berechtigt, die Gesamtmenge zu berechnen, sie dem Kunden zuzusenden oder auf seine Rechnung einlagern zu lassen. Dies gilt auch, wenn der Kunde die bestellten Waren nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abnimmt.

 

VI. Versand und Gefahrübergang, Verpackung

1. Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im Einwirkungsbereich des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, so geht die Gefahr bereits am Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

2. Zum Zwecke der Lieferung oder Verpackung verwendetes Pfandgut (z.B. Kabeltrommeln, Paletten, Container) hat der Kunde direkt an den Hersteller/Lieferanten auf seine Kosten zurückzugeben. Die Rückgabe muss innerhalb der handelsüblichen Fristen erfolgen. Bei verspäteter Rückgabe bzw. Ablauf einer erfolglos gesetzten Nachfrist hat der Kunde uns sämtliche Kosten und sonstigen Schäden zu erstatten.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung und zukünftiger Forderungen sowie bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum.

2. Eine Weiterveräußerung ist dem Kunden im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Kunden sind uns mitzuteilen.

3. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.

4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Nettorechnungswertes der Vorbehaltsware zum Nettorechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

5. Die Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.

6. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferte Ware herauszuverlangen.
7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VIII. Rechte des Kunden bei Mängeln

1. Wir treten unsere Ansprüche gegen Lieferanten wesentlicher Fremderzeugnisse hiermit an den Kunde ab. Der Kunde kann uns wegen Mängeln von Fremderzeugnissen nur haftbar machen, wenn eine vorherige gerichtliche Inanspruchnahme des Fremdlieferanten erfolglos war. Wir verpflichten uns, dem Kunden bei der Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den Fremdlieferanten nach besten Kräften zu unterstützen und ihm sämtliche für die Durchsetzung der Ansprüche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

2. Ist der Kauf für den Kunden ein Handelsgeschäft, so muss er uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Ware schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

3. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, binnen angemessener Frist von mindestens 14 Tagen nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunden den Preis mindern oder – sofern die Vertragswidrigkeit nicht nur geringfügig ist – von dem Vertrag zurücktreten. Daneben ist er gegebenenfalls berechtigt, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen.
Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so hat er uns den Liefergegenstand zurückzugeben und – ungeachtet sonstiger Ansprüche – für die Zeit der Nutzung ein angemessenes Entgelt in Höhe des üblichen Mietzinses zu zahlen.

4. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand von dem Kunden oder einem Dritten nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes oder war bei Vertragsabschluss mit uns vereinbart worden.

5. Wir haften für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes ergeben, nur, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Einhaltung die Erfüllung des Vertrages ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.

Dabei besteht keine Schadensersatzpflicht für unvorhersehbare sog. Exzessschäden. Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch eine Pflichtverletzung eine Haftung für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird.

6. Sofern wir eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben, finden Haftungsbegrenzungsbestimmungen der vorstehenden Ziff. 5 keine Anwendung. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

7. Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die von dem Kunden beabsichtigten Zwecke, sofern dieser Zweck nicht Vertragsbestandteil geworden ist.

IX. Haftungsbeschränkungen, Schadensersatz

1. Soweit sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Die Beweislast für den eine Haftungsbeschränkung auslösenden Sachverhalt obliegt uns.

2. Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für

a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Unsere Haftung ist dann jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3. Die sich aus dem vorstehenden Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Die Haftungsbeschränkungen gelten gleichermaßen nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Bei Verzug ist der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz auf 5 % des Netto-Kaufpreises begrenzt, es sei denn, der Lieferverzug ist von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.

X. Verjährung

1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung.

2. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Leistungserbringung beträgt ein Jahr. 

3. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist unsererseits und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endbelieferung eines Verbrauchers gem. § 479 BGB.

4. Die Verjährungsfristen des Kaufvertragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Ansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

5. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziff. IX ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bielefeld.

2. Gerichtsstand ist, wenn es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Bielefeld. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.  

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Abkommen) wird ausgeschlossen.

XII. Datenschutz

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt selbstverständlich unter Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze. Wir verweisen dazu auf die Datenschutzerklärung auf unserer Homepage, die Sie hier einsehen können.